Tarifbestimmungen gültig ab 01.01.2013
2. Tarifstuktur / Fahrpreisermittlung
10. Erstattung und Rückgabe von Fahrkarten
Allgemeines
Die Tarifbestimmungen für den Bereich Fähren gelten für die Beförderung von Personen, Sachen und Tieren auf den Priwallfähren gemäß den geltenden Beförderungsbedingungen. Abweichungen hiervon können im Fahrplan oder durch Aushang bekannt gegeben werden und sind dann Bestandteil der Tarifbestimmungen. Fahrkarten sind, soweit sich aus den Tarifbestimmungen nichts anderes ergibt, nicht übertragbar.
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2. Tarifstruktur / Fahrpreisermittlung
Der Tarif ist unterteilt in einen Personentarif und einen Fahrzeugtarif. Im Fahrzeugtarif sind die Kosten für den/die Fahrer/-in und andere Insassen oder Beifahrer nicht enthalten. Der Personentarif ist zusätzlich zu entrichten.
3. Erwerb der Fahrkarten
Der Verkauf der Fahrkarten erfolgt durch das Fährpersonal an den Fähren, über stationäre Fahrkartenautomaten, Vorverkaufsstellen sowie das Fährbüro in Travemünde. Ein Abonnement kann für ausgewählte Fahrkartenarten über den Stadtverkehr Lübeck bestellt werden.
Die Ausgabe bestimmter Fahrkarten kann auf bestimmte Vertriebswege beschränkt sein.
Der Fahrgast hat bei Empfang der Fahrkarte zu prüfen, ob diese gemäß seinen Angaben ausgestellt wurde.
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Die Geltungsdauer einer Fahrkarte ergibt sich grundsätzlich aus den Tarifbestimmungen der Fahrkarte.
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5. Beförderung
Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sowie bei Vorlage einer gültigen Fahrkarte und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten. Die auf der Fahrkarte enthaltenen Angaben sind für die Beförderung maßgebend.
Fahrgäste, gegenüber denen das Hausrecht angewandt wird, sind von der Fahrt auch dann ausgeschlossen, wenn sie über eine gültige Fahrkarte verfügen. Es gilt § 4 der Beförderungsbedingungen.
Kinder bis einschließlich 14 Jahren fahren zum ermäßigten Fahrpreis (Einzel-/Mehrfahrtenkarte Kind). Bis zu drei Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden unentgeltlich befördert
- in Begleitung eines Inhabers einer Erwachsenenfahrkarte je Fahrkarte oder
- in Begleitung einer Person ab 15 Jahren, die Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit Wertmarke ist.
Für jedes weitere Kind ist eine Einzelfahrkarte zu lösen.
7. Schüler/Auszubildende und diesen Gleichgestellte
Der Berechtigungsausweis zur Nutzung von Wochen-, Monats- und Jahreskarten nach dem Tarif für Schüler und Auszubildende wird im Fährbüro ausgegeben.
Ausreichend ist auch ein Schüler-, Studierenden- oder sonstiger amtlicher Ausweis, wenn er mit einem Lichtbild versehen sowie für das jeweilige Schul- oder Lehrjahr bzw. Semester von der Ausbildungsstätte abgestempelt ist. In diesen Fällen kann der übliche Berechtigungsausweis entfallen.
Zeitkarten für Auszubildende und diesen Gleichgestellte sind personengebunden und bestehen generell aus einem Berechtigungsausweis mit Lichtbild sowie einer Fahrkarte. Der Berechtigungsausweis ist mit Vor- und Zuname sowie Anschrift mit Tinte oder Kugelschreiber auszufüllen. Die Fahrkarten sind nur in Verbindung mit dem Berechtigungsausweis gültig.
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8. Behandlung der Fahrkarten
Fahrkarten müssen bis zur Beendigung der Fahrt zur Prüfung vorgezeigt werden können. Sie sind so aufzubewahren, dass jederzeit eine Prüfung durch das Personal der Stadtverkehr Lübeck GmbH möglich ist.
Eine Laminierung (Einschweißen) der Fahrkarte durch den Kunden ist unzulässig.
Ein Fahrgast, der bei der Fahrkartenprüfung ohne gültige Fahrkarte angetroffen wird, ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet und hat seine Personalien anzugeben. Näheres regelt § 7 der Beförderungsbedingungen. Eine strafrechtliche Verfolgung bleibt davon unberührt.
Bei Verlust einer Fahrkarte leistet die Stadtverkehr Lübeck GmbH keinen Ersatz.
In Ergänzung der geltenden Beförderungsbedingungen zur Entgegennahme von Zahlungsmitteln nimmt das Fährpersonal Geldbeträge bis zu 50 Euro zum Wechseln an.
Das Fahrgeld ist nach Möglichkeit abgezählt bereitzuhalten. Das Fährpersonal ist nicht verpflichtet, Ein- und Zwei-Cent-Stücke im Betrag von mehr als zehn Cent oder erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen.
Beanstandungen des Wechselgeldes müssen sofort vorgebracht werden. Spätere Beanstandungen können leider nicht berücksichtigt werden.
10. Erstattung und Rückgabe von Fahrkarten
Anträge auf Erstattung von Beförderungsentgelt können im Fährbüro in Travemünde eingereicht werden. Anträge auf Erstattung von Jahreskarten sind schriftlich an die Stadtverkehr Lübeck GmbH, Ratekauer Weg 1–7, 23554 Lübeck, zu richten. Vom zu erstattenden Betrag werden für die bargeldlose Erstattung eine Bearbeitungsgebühr von 5 Euro und ggf. Auslagen für Überweisungen abgezogen. Ein Abzug einer Bearbeitungsgebühr erfolgt nicht, wenn die Stadtverkehr Lübeck GmbH, Bereich Fähren, die Nichtbenutzung zu vertreten hat. Die Erstattung erfolgt nur gegen Rückgabe der Fahrkarte.
10.1 Einzelfahrkarten
Der Fahrpreis für Einzelfahrkarten wird weder gegen Rückgabe der Fahrkarte noch unter sonstigen Umständen erstattet.
10.2 Mehrfahrtenkarten
Wird eine Mehrfahrtenkarte nicht benutzt, so kann auf Antrag eine Erstattung von vollständigen Mehrfahrtenkarten (keine einzelnen Abschnitte) des aktuell gültigen Tarifes erfolgen.
Mehrfahrtenkarten zum alten Tarif können nach einem Tarifwechsel noch ein Jahr lang genutzt werden. Fahrgelderstattung und Umtausch sind ausgeschlossen.
10.3 Zeitkarten
Wird eine Zeitkarte nicht oder nur teilweise benutzt, so kann auf Antrag eine Erstattung erfolgen. Eine Erstattung nach Ablauf des Gültigkeitszeitraumes ist nicht möglich.
Zur Errechnung des zu erstattenden Betrages werden für den jeweiligen Benutzungszeitraum von dem entrichteten Beförderungsentgelt folgende Pauschalsätze abgezogen:
| Wochenkarte | 20 % je Benutzungstag | |
| Monatskarte | 5 % je Benutzungstag | |
| Jahreskarte | Pro angefangenem Monat wird der Wert einer Monatskarte gegengerechnet. | |
1. Bartarif
1.1 Einzelfahrkarten
Einzelfahrkarten für Personen und Fahrräder sind am Fahrkartenautomaten erhältlich und gelten für den sofortigen Fahrtantritt. Sie müssen nicht entwertet werden. Bei Ausfall der Automaten werden diese auch vom Fährpersonal ausgegeben. Einzelfahrkarten für Fahrzeuge werden durch das Fährpersonal verkauft.
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1.2 Mehrfahrtenkarten
Mehrfahrtenkarten für Personen und Fahrräder sind am Fahrkartenautomaten und bei den Vorverkaufsstellen erhältlich und müssen vor Fahrtantritt entwertet werden. Bei Ausfall der Automaten werden diese auch vom Fährpersonal ausgegeben. Mehrfahrtenkarten für Fahrzeuge sind bei den Vorverkaufsstellen, im Fährbüro in Travemünde, beim Fährpersonal sowie im ServiceCenter am ZOB erhältlich. Die Entwertung wird durch das Fährpersonal vorgenommen.
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2. Zeitkarten
Zeitkarten gelten für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum für beliebig viele Fahrten. Zeitkarten sind bei jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen dem Personal vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen.
Zeitkarten für Personen und Fahrräder sind nur gültig, wenn auf der Vorderseite Vorname, Name und Anschrift unauslöschlich eingetragen sind.
Bei motorisierten ein-/mehrspurigen Kleinfahrzeugen, Fahrzeugen bis unter 3,5 t und Fahrzeugen ab 3,5 t bis 38 t ist beim Erwerb unverzüglich das amtliche Kennzeichen einzutragen. Die Zeitkarten gelten für das eingetragene Fahrzeug.
Fahrkarten ohne eingetragenes Kennzeichen sind ungültig. Bei Fahrzeugen bis unter 3,5 t kann als Ergänzung zur Jahreskarte/Monatskarte im 12er-ABO für den gleichen Gültigkeitszeitraum eine Zusatzkarte für ein 2. Kennzeichen erworben werden. Siehe hierzu Pkt. 3.7 der Tarifbestimmungen.
2.1 Wochenkarten
Der 1. Gültigkeitstag für Wochenkarten kann frei gewählt werden. Ausnahme ist der Verkauf durch das Fährpersonal. Hier beginnt die Gültigkeit mit Verkaufsdatum. Die Wochenkarten gelten ab dem aufgedruckten Gültigkeitstag für sieben aufeinanderfolgende Tage (z. B. von Mittwoch bis Dienstag).
Sie sind bei den Vorverkaufsstellen, im Fährbüro in Travemünde, beim Fährpersonal sowie im ServiceCenter am ZOB erhältlich. Wochenkarten für Personen und Fahrräder können auch am Fahrkartenautomaten erworben werden.
2.2 Monatskarten
Der 1. Gültigkeitstag für Monatskarten kann frei gewählt werden. Sie gelten ab dem aufgedruckten Gültigkeitstag für einen Monat (z. B. vom 20. bis zum 19. des Folgemonats). Sie sind bei den Vorverkaufsstellen, im Fährbüro in Travemünde sowie im ServiceCenter am ZOB erhältlich.
2.3 Jahreskarten
Der 1. Gültigkeitstag für Jahreskarten kann frei gewählt werden. Sie gelten ab dem aufgedruckten Gültigkeitstag für 1 Jahr (z.B. vom 10.02.2013 bis 09.02.2014).
Bei Jahreskarten für Personen besteht generell die Möglichkeit, ein Fahrrad unentgeltlich mitzunehmen.
Jahreskarten sind im Fährbüro in Travemünde, bei den Vorverkaufsstellen sowie im ServiceCenter am ZOB erhältlich.
Bei Kraftfahrzeugwechsel, Kennzeichenänderung oder Beschädigung der Fahrkarte leistet die Stadtverkehr Lübeck GmbH nur gegen Vorlage der zurzeit gültigen Jahreskarte und gegen eine Bearbeitungsgebühr von 5 Euro Ersatz.
Befindet sich das Fahrzeug in der Werkstatt, kann der Kunde mit einer Ersatzkarte und einem Ersatzfahrzeug die Fähre nutzen. Voraussetzung hierfür ist die schriftliche Bestätigung der Reparatur durch die Werkstatt unter Angabe des entsprechenden Kennzeichens und der Dauer des Werkstattaufenthaltes. Die Ersatzkarte ist im Fährbüro in Travemünde gegen eine Bearbeitungsgebühr von 5 Euro erhältlich.
2.4 Monatskarten im 12er-ABO
Für Erwachsene und Fahrzeuge bis unter 3,5 t kann ein Abonnement abgeschlossen werden. Das Abonnement hat eine Laufzeit von mindestens einem Jahr. Die Teilnahme am Abonnement ist vom 1. eines jeden Kalendermonats möglich. Im Abonnement wird das Fahrgeld des jeweils aktuellen Tarifstandes durch Erteilung einer Einzugsermächtigung monatlich im Voraus von einem Girokonto abgebucht. Der monatliche Abbuchungsbetrag beträgt 1/12 des Jahreskartenpreises. Für Monatskarten im 12er-Abonnement für Personen besteht generell die Möglichkeit ein Fahrrad unentgeltlich mitzunehmen.
2.4.1 Einzugsermächtigung
Eine Voraussetzung für den Bezug eines Abonnements ist, dass die Stadtverkehr Lübeck GmbH mit dem Bestellschein ermächtigt wird, das jeweilige Entgelt monatlich von einem Girokonto abzubuchen. Maßgeblich für den Abbuchungstermin ist der nächstmögliche Termin nach Beginn der Gültigkeit des Abonnements. Abbuchungstermin ist ab dem 1. eines Monats. Der Abonnent verpflichtet sich, für eine ausreichende Deckung des Kontos Sorge zu tragen. Kann der monatliche Einzugsbetrag nicht fristgemäß abgebucht werden, sind zusätzlich entstehende Kosten vom Abonnenten/Kontoinhaber zu tragen. Die Stadtverkehr Lübeck GmbH kann das Vertragsverhältnis fristlos kündigen, falls der Abonnent nicht unverzüglich für einen Ausgleich sorgt.
2.4.2 Beginn des Abonnements
Die Teilnahme am Abonnement ist vom 1. eines jeden Monats möglich. Voraussetzung ist, dass die Bestellung mit der Einzugsermächtigung bis zum 15. Kalendertag des Vormonats im Fährbüro, Vorderreihe 12a, in Travemünde abgegeben wird oder per Post bei der Stadtverkehr Lübeck GmbH, Ratekauer Weg 1–7, 23554 Lübeck, eingegangen ist. Das Abonnement gilt dann mindestens für ein Jahr.
2.4.3 Gültigkeit
Die Monatskarten im 12er-ABO gelten vom 1. Tag eines Kalendermonats (00.00 Uhr) für einen Gültigkeitszeitraum von 12 Monaten bis zum Ende des letzten Gültigkeitstages (24.00 Uhr).
2.4.4 Startkarte
Für Abonnementkarten, die zum 1. eines Kalendermonats bestellt werden, kann eine Startkarte bis zum Beginn des Abonnements erworben werden. Der Preis für die Startkarte errechnet sich aus der Anzahl der Kalendertage, multipliziert mit 1/30 des Monatsbetrages der beantragten Abonnementkarte. Die Startkarte ist im Fährbüro oder im ServiceCenter am ZOB erhältlich. Sie wird nur an den Inhaber bzw. auf das Fahrzeug des bestellten Abonnements ausgegeben und ist in bar zu bezahlen.
2.4.5 Ausgabe
Die für den Abbuchungszeitraum gültige Fahrkarte für 12 Monate wird rechtzeitig vorher mit der Post zugeschickt.
2.4.6 Änderungen
2.4.6.1 Konto
Soll das Entgelt von einem anderen Konto abgebucht werden, ist der Stadtverkehr Lübeck GmbH bis zum 15. des Vormonats eine neue Einzugsermächtigung einzureichen.
2.4.6.2 Personalien
Der Abonnent ist verpflichtet, Änderungen seines Namens oder seiner Anschrift der Stadtverkehr Lübeck GmbH unverzüglich mitzuteilen.
2.4.6.3 Verlängerung
Das Abonnement verlängert sich um jeweils ein weiteres Vertragsjahr, wenn es nicht mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende eines Vertragsjahres gekündigt wird.
2.4.7 Kündigung
2.4.7.1 Kündigung des Abonnements durch den Kunden
Die Kündigung ist nur zum 1. eines Monats möglich und muss bis zum 15. des Vormonats schriftlich bei der Stadtverkehr Lübeck GmbH eingegangen sein. Erfolgt die Kündigung vor Ablauf des 1. Vertragsjahres, verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung der Differenz zwischen dem monatlichen Abonnementpreis und dem Preis der regulären Monatskarte, und zwar für die Anzahl der bereits abgelaufenen Vertragsmonate. Aufgrund des Tarifgefüges ist die Höhe des Differenzbetrages max. der Preis einer Jahreskarte abzüglich der bereits geleisteten monatlichen Abbuchungsbeträge.
Solange die Fahrkarte/-n der Stadtverkehr Lübeck GmbH nicht vorliegen, wird für jeden begonnenen Monat der volle Monatspreis abgebucht.
2.4.7.2 Kündigung des Abonnements durch die Stadtverkehr Lübeck GmbH
Bei Widerruf der Einzugsermächtigung, bei nicht rechtzeitiger Bekanntgabe einer gültigen Bankverbindung oder bei Nichtausgleich des Kontos kann die Stadtverkehr Lübeck GmbH das Abonnement fristlos kündigen. Der gesamte Restbetrag bis zum Ende der Laufzeit des Vertrages wird auf einmal fällig und muss vom Kunden innerhalb der von der Stadtverkehr Lübeck GmbH festgesetzten Frist beglichen werden.
3.1 Beförderung von Personen mit 1. Wohnsitz auf dem Priwall
Personen, die ihren 1. Wohnsitz auf dem Priwall haben, können die Priwallfähren als Fußgänger und Radfahrer entgeltfrei nutzen.
Fahrkarten können auf schriftlichen Antrag im Fährbüro in Travemünde bestellt werden. Der Antrag für die Fahrkarte muss bis zum 15. des Vormonats im Fährbüro eingehen. Die Fahrkarten werden in Form von Abonnementkarten ausgegeben. Der Beginn ist zum 1. eines Monats. Die Abonnementkarten werden für max. 1 Jahr in Teillieferungen rechtzeitig mit der Post zugestellt.
Die Verlängerung für ein weiteres Jahr erfolgt nach Vorlage der Berechtigung im Fährbüro in Travemünde.
Voraussetzung ist, dass die Anschrift des 1. Wohnsitzes auf dem Priwall im Bundespersonalausweis eingetragen ist. Ebenfalls anerkannt wird ein gültiger Reisepass in Verbindung mit einer Meldebescheinigung, die zum Zeitpunkt des Antrages nicht älter als 3 Monate sein darf. Die Voraussetzungen müssen sowohl Erwachsene als auch Kinder ab 6 Jahren erfüllen.
Die Stadtverkehr Lübeck GmbH ist berechtigt, in Zweifelsfällen die Richtigkeit der Daten mit der Meldestelle der Hansestadt Lübeck abzugleichen.
Bei Antragstellung wird eine vorläufige Fahrkarte bis zur 1. Lieferung der Abonnementkarten ausgestellt. Die vorläufige Fahrkarte ist im Fährbüro in Travemünde erhältlich.
Die Fahrkarten sind persönlich und nicht übertragbar und berechtigen nicht zur Mitnahme weiterer Personen.
Die Nutzer/-innen sind verpflichtet, die Fahrkarte mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Fahrgäste, die ohne gültige Fahrkarten angetroffen werden, sind zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet. Näheres regelt § 7 der Beförderungsbedingungen.
Im Verlustfall wird gegen eine Bearbeitungsgebühr von 30 Euro einmalig pro Jahr eine Ersatzfahrkarte ausgestellt.
Entfällt der Anspruch auf die entgeltfreie Nutzung, hat der/die Nutzer/-in die Fahrkarte unverzüglich im Fährbüro zurückzugeben. Mit Wegfall der Voraussetzungen ist der Nutzer unverzüglich entgeltpflichtig, gemäß dem gültigen Tarif und den Tarifbestimmungen. Die strafrechtliche Verfolgung von Zuwiderhandlungen bleibt vorbehalten.
Dieses Angebot gilt bis auf Widerruf.
3.2 Beförderung schwerbehinderter Menschen
Die Beförderung von schwerbehinderten Menschen, ihrer Begleitperson und ihres Krankenfahrstuhls richtet sich nach den entsprechenden Regelungen im Sozialgesetzbuch (SGB IX) in der jeweils gültigen Fassung.
Schwerbehinderte, denen aufgrund des Schwerbehindertengesetzes Freifahrt gewährt worden ist, werden gegen Vorzeigen des Berechtigungsausweises und des dazugehörigen Beiblattes mit Wertmarke unentgeltlich befördert.
Die Begleitperson wird unentgeltlich befördert, sofern auf dem amtlichen Ausweis der Buchstabe „B“ oder „BL“ sowie der Satz „Die Notwendigkeit ständiger Begleitung nachgewiesen“ eingedruckt ist, unabhängig davon, ob der Schwerbehinderte im Besitz einer Wertmarke ist oder nicht. Dies gilt auch für Begleitpersonen von schwerbehinderten Kindern unter 6 Jahren. Unentgeltlich transportiert werden auch das Handgepäck, sonstige orthopädische Hilfsmittel, ein Führhund und ein mitgeführter Krankenfahrstuhl, Letztere jedoch nur insoweit, als die Beschaf- fenheit des Verkehrsmittels dies zulässt.
Schwerbehinderte (lt. SGB IX) mit dem Merkzeichen „a. G.“ werden mit ihrem Krankenfahrstuhl, Pkw oder Taxi kostenlos befördert, sofern sie einen Ausweis mit gültiger Wertmarke des Versorgungsamtes vorlegen können.
3.3 Gruppenkarten
Der Gruppentarif findet Anwendung bei mindestens 7 Personen einer Tarifgruppe (Erwachsene, Kinder oder Fahrräder).
3.4 Schüler/Auszubildende der Priwallschulen
Zur Inanspruchnahme der Wochen-, Monats- oder Jahreskarte sind ausschließlich die von der Berufsbildungsstätte der Handwerkskammer Lübeck, der Berufsschule der Handwerkskammer Lübeck sowie der Seemannsschule Schleswig-Holstein als Schüler/Auszubildende definierten Personen berechtigt.
Die Fahrkarten gelten nur in Verbindung mit den von den Schulen hierzu ausgegebenen Schülerausweisen.
Karten können am Fahrkartenautomaten, im Fährbüro in Travemünde sowie beim Fährpersonal erworben werden.
Die Schülerzeitkarten werden erst gültig, wenn Vorname und Name des Inhabers auf der jeweiligen Fahrkarte deutlich lesbar und unauslöschlich eingetragen worden sind.
Die Nutzer/-innen sind verpflichtet, die Fahrkarte sowie den Schülerausweis mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Fahrgäste, die ohne gültige Fahrkarte oder Schülerausweis angetroffen werden, sind zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet. Näheres regelt § 7 der Beförderungsbedingungen.
3.5 Taxen
Die Überfahrt mit Fahrgästen ist kostenpflichtig. Der Fahrpreis für Taxen ist grundsätzlich inkl. Fahrer/-in. Für jeden weiteren Insassen ist der Personentarif zu entrichten. Die Rückfahrt ohne Fahrgäste ist kostenlos.
3.6 Rettungsfahrzeuge
Angehörige des öffentlichen Dienstes, die zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben tätig sind, werden mit ihren Fahrzeugen kostenlos befördert, soweit sie sich in Ausübung ihres Dienstes im Einsatz befinden. Zu den Angehörigen des öffentlichen Dienstes zählen Angehörige von Bundeswehr, Bundesgrenzschutz, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Polizei und Zolldienst.
Für nicht im Einsatz befindliche Fahrzeuge werden für Überfahrten Verrechnungsfahrscheine (Personen und Fahrzeuge) angeboten. Der Preis ist gegenüber der Einzelfahrkarte ermäßigt. Voraussetzung für die Nutzung von Verrechnungsfahrscheinen ist die Bekanntgabe der Rechnungsanschrift im Fährbüro in Travemünde sowie eine monatliche Nutzung von mindestens 20 Fahrkarten. Die Ausgabe der Verrechnungsfahrscheine vor jeder Fahrt erfolgt direkt durch das Fährpersonal.
3.7 Eintragung eines 2. Kennzeichens
Als Ergänzung zur Jahreskarte/Monatskarte im 12er-ABO für Fahrzeuge bis unter 3,5 t kann als Ergänzung zur Jahreskarte/Monatskarte im 12er-ABO für den gleichen Gültigkeitszeitraum eine Zusatzkarte für ein 2. Kennzeichen erworben werden. Hierfür wird eine einmalige und sofort zu entrichtende Bearbeitungsgebühr in Höhe von 30 Euro fällig. Die Zusatzkarte ist nur im Fährbüro erhältlich.
Voraussetzung ist, dass die Person oder Firma auch Halter des zweiten Fahrzeuges ist. Es sind beide Kraftfahrzeugscheine vorzulegen.
Als zweites Fahrzeug können Fahrzeuge bis unter 3,5 t sowie ein-/ mehrspurige motorisierte Kleinfahrzeuge eingetragen werden.
Die Zusatzkarte gilt nur in Verbindung mit der regulären Jahreskarte/Monatskarte im 12er-ABO
3.8 Beförderung gefährlicher Güter
Gefahrgut ist beim Fährpersonal anzumelden. Befördert werden Gefahrgüter innerhalb der Freimengen nach RN 10011 zur Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt und RN 10011 zur Gefahrgutverordnung Straße (Ausnahme Nr. 20 Pkt. 4.2). Zusätzlich zum Tarif wird ein Zuschlag von pauschal 10 Euro je Fahrzeug und Überfahrt erhoben.
3.9 Fahrzeuge mit Überbreite
Für Fahrzeuge mit Überbreite (über 2,55 m) wird zusätzlich zum Tarif ein Zuschlag von 10 Euro je Fahrzeug und Überfahrt erhoben.
3.10 Nutzung der Priwallfähren mit Pferden oder anderen großen Tieren
Für die Beförderung von Pferden und anderen großen Tieren, die sich nicht in einem geeigneten Transportbehälter befinden, ist eine vorherige Anmeldung erforderlich. Das Begleitpersonal hat für die sichere Führung der großen Tiere zu sorgen. Mögliche Verunreinigungen des Decks sind durch das Begleitpersonal unverzüglich zu beseitigen. Für große Tiere ohne geeigneten Transportbehälter wird der Tarif für einspurige motorisierte Kleinfahrzeuge erhoben. Große Tiere in geeigneten Transportbehältern werden ohne vorherige Anmeldung mit allen Fahrzeugfähren zum jeweiligen Fahrzeugtarif befördert.
3.11 Fahrkarten der Tarifgemeinschaft Schleswig-Holstein-Tarif, Region Lübeck
3.11.1 Allgemeine Monatskarten und Monatskarten im 12er-Abo
Allgemeine Monatskarten im 12er-ABO, die für Binnenverkehre der Region Lübeck ausgegeben werden, berechtigen den Inhaber zur kostenlosen Nutzung der Priwallfähren der Stadtverkehr Lübeck GmbH als Fußgänger.
3.11.2 Semsetserticket
Studierende der Universität zu Lübeck, der Fachhochschule Lübeck sowie der Musikhochschule Lübeck sind berechtigt, mit einem auf sie ausgestellten gültigen Studierendenausweis (Semesterticket) die Priwallfähren als Fußgänger inkl. Fahrrad ohne zusätzliches Entgelt zu nutzen. Das Angebot läuft unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs bis auf Weiteres.
